SVIL Verein

SVIL Dienstleistungen

 

Schweizerische Vereinigung Industrie und Landwirtschaft

Statuten

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1

Als «Schweizerische Vereinigung lndustrie + Landwirtschaft» (SVIL) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die SVIL ist politisch und konfessionell neutral und hat gemeinnützigen Charakter. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 2

Die SVlL bezweckt die rationelle Nutzung des Bodens und den Ausgleich der ver-schiedenen Bodennutzungsinteressen. In diesen Aufgabenbereich fallen insbesondere die nachstehenden Massnahmen der Innenkolonisation: Die Erhaltung und Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft im Sinne ihrer organischen Eingliederung in die moderne lndustriegesellschaft, die Verbesserung der Bodennutzungsstruktur, beispielsweise durch Gesamtmeliorationen, Güterzusammenlegungen, Landumlegungen und Ortsplanungen in Unterstützung der Landes- und Regionalplanung, kulturtechnische Massnahmen zur Erschliessung beziehungsweise Verbesserung von Kulturland mit dem Ziel der Ertragssteigerung oder der erleichterten Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Böden, das Bauen auf dem Lande, insbesondere die Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens und des Ressourcen sparenden dörflichen Bauens, neutrale Vermittlung zwischen Eigentümern und Beanspruchern von KuIturland bei der Durchführung von Werken, die zur Entwicklung unseres Landes notwendig sind, mit dem Bestreben nach Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen, nach sparsamer Bodenbeanspruchung und rationeller Neugestaltung des verbleibenden Landes, womöglich im Sinne des Realersatzprinzipes, Mitwirkung an der Nahrungsmittelerzeugung und -versorgung des Schweizervolkes in Notzeit als Ergänzung der berufsbäuerlichen Produktion. Die SVIL steht Behörden, juris-tischen und natürlichen Personen gleichermassen zur Verfügung für Aufklärung, Begutachtung, Beratung, Planung, Projektierung, sowie für die Verwirklichung selbsterarbeiteter Projekte. Die SVlL kann alle Tätigkeiten auch aus eigener lnitiative ausüben, insbesondere, um beispielgebend zukunftsweisende Entwicklungen anzubahnen. Die konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, ist anzustreben.

Art. 3

Zur Durchführung der in Art. 2 umschriebenen Aufgaben unterhält die SVlL eine Geschäftsstelle mit Hauptsitz in Zürich.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Als Mitglied können dem Verein beitreten alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, die imstande sind, die Zwecke des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Der Austritt steht den Mitgliedern je auf Ende des Geschäftsjahres frei.

III. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 6

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Jahresbeiträgen, b) freiwilligen Beiträgen, c) Betriebseinnahmen der Geschäftsstelle.

Art. 7

Die von den Mitgliedern erwarteten Jahresbeiträge werden vom Vorstand beantragt und von der Hauptversammlung beschlossen. Der Vorstand kann Personen, die sich um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernennen.

Art. 8

Die Jahresrechnung ist alljährlich auf den 31.Dezember abzuschliessen und von der Hauptversammlung zu genehmigen.

Art. 8 bis

Die Vereinsmitglieder haften lediglich bis zur Höhe ihres Jahresbeitrages.

IV. Organisation

Art. 9

Der Verein hat folgende Organe: a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, c) die Geschäftsstelle, d) die Revisoren.

Art. 10

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Anordnung des Vorstandes statt, der auch ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen kann.

Art. 11

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse: a) Wahl des Vorstandes mit Bezeich-nung des Präsidenten auf ein oder mehrere Jahre, b) Wahl der Revisoren, c) Genehmi-gung der Berichte und der Rechnung des Vorstandes, d) Festsetzung der Jahresbeiträge, e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, f) Abänderung der Statuten, g) Beschlussfassung über die Auflösung.

Art. 12

Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme.

Art. 13

Zur Hauptversammlung wird durch Zirkular spätestens acht Tage vor dem Termin der Abhaltung eingeladen. Die Anträge des Vorstandes müssen schriftlich mit der Einladung den Mitgliedern zugestellt werden. Anträge der Mitglieder können erst zur Behandlung kommen, wenn sie vom Vorstand vorberaten worden sind.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres wählbar sind. Der Präsident wird von der Hauptversammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann mit Zustimmung der Hauptversammlung sich selbst ergänzen. Ihm obliegt die Leitung des Vereins nach Massgabe der Statuten und der Hauptversammlungsbeschlüsse. Er kann bestimmte Aufgaben an den Präsidenten oder einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 15

Die Geschäftsstelle besteht aus der Geschäftsleitung und den weiteren Mitarbeitern. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand gewählt. Sie kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Sie hat die laufenden Aufgaben nach den Richtlinien des Vorstandes zu besorgen. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder voll- oder nebenamtlich in die Geschäftsleitung delegieren oder als Verbindungsorgan zur Geschäftsleitung beauftragen. Der Vorstand erlässt über die Führung der Geschäftsstelle ein Reglement.

Art. 16

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht.

V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 17

Die Hauptversammlung kann eine Statutenänderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen. Statutenänderungen sind vom Vorstand vorzuberaten (Art. 13).

Art. 18

Die Auflösung des Vereins erfolgt: a) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, b) in einer statutengemäss einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aIIer dem Verein angehörenden Mitglieder. Kommt in einer statutengemäss zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muss eine zweite Hauptversammlung einberufen werden (Art. 13), in welcher die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet.

Art. 19

Im Falle einer Auflösung wird nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ein allfälliger Überschuss nach Beschluss der Hauptversammlung verwendet. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Also beschlossen an der Hauptversammlung in Zürich, 25. August 2006

 

Hans Bieri, Vorsitzender

 

Dr. Fredi Wittenwiler

Mitglied des Vorstandes

 

Mitglied des Vorstandes

 

Bisherige Beschlussdaten: 5. Juli 1918 (Gründung); geringfügige Änderungen vom: 27. September 1968, 13. September 1975, 6. Oktober 1983, 17. Oktober 2005.

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